§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der im Jahre 1905 in Worms am Rhein gegründete Verein führt den Namen „Kraftsportverein 1905 Worms e. V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Worms und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampf-bestimmungen des Vereines und der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.



§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres (Quartal) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.



§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge oder Aufnahme-
gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.



§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu einer Höhe von Euro 500,--.
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen.



§ 6 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat beim Vorsitzenden einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.



§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- als geschäftsführender Vorstand oder
- als Gesamtvorstand



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Wormser Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:


a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
f) Ehrungen

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.



§ 9 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter und Stellvertreter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) Schiedsrichter, Kampfrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer

2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.



§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister und
- dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den Abteilungsleitern für Jugendsport
Frauensport
Breiten- und Freizeitsport
Wettkampfsport
Öffentlichkeitsarbeit
Verwaltungsfragen
den Stellvertretern der Abteilungen

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

5. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vergütungen beschließen.



§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.



§ 12 Jugend des Vereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.



§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.



§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Stellvertreter sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.



§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren, und vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei in der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.



§ 17 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt (§14,3).



§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.



§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitlieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Fachverband Schwerathletik im Sportbund Rheinhessen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.



Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
21. Mai 2002 genehmigt.


Worms, den 21. 5. 2002