Damit wir alle Freude am Training haben, kommen wir um gegenseitige Rücksichtnahme und einige verbindliche Regeln nicht herum. Die Vorstandsmitglieder möchten einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb im Kraftraum des Bildungszentrum Worms gewährleisten. Ihren Hinweisen und Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.

  1. Die Trainingsstätte mit ihren Geräten, Umkleideraum, können von allen Mitgliedern während der Öffnungszeiten genutzt werden.
  2. Unsere hochwertigen Trainingsgeräte sind sachgemäß und schonend zu behandeln. Die Sitzflächen bzw. Rückenlehnen sollen mit einem ausreichend großen Handtuch abgedeckt werden. Das dient der Hygiene und schützt die Polster vor Schweiß.
  3. Nach dem Ende der Übungen sind die benutzten Geräte und Hantelscheiben an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen und sachgerecht zu lagern. Wer Ordnung hält, hilft, Unfälle zu vermeiden!
  4. Im gesamten Kraftraum gilt Rauchverbot.
  5. Als Mitglied im SVR, DRB, BVDK, DRTV setzt sich der KSV Worms für Doping- und alkoholfreien Sport ein.
  6. Das Training erfolgt grundsätzlich in Sportkleidung und Sportschuhen. Turnschuhe, die auf der Straße getragen wurden, dürfen nicht zum Training getragen werden. Das Tragen von Schmuck während des Trainings birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko und sollte deshalb unterbleiben. Bei Verstoß übernimmt die Versicherung keine Haftung.
  7. Für die Aufbewahrung von Wertsachen übernimmt der KSV Worms keine Haftung. Es ist insbesondere, in Trainingsraum und Umkleidekabine, auf besondere Sauberkeit zu achten. Jeder sollte diese Räume so verlassen, wie er sie selbst vorfinden möchte. Anfallender Müll ist in den vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
  8. Bei der Nutzung individueller mobiler Telefone und Musikanlagen achten wir darauf, dass die anderen nicht dadurch gestört werden.
  9. Mit der Unterschrift auf dem Beitrittsformular erkennt jedes Mitglied die Hausordnung an.

Mitglieder, die gegen diese Hausordnung verstoßen, müssen mit einem Verweis, bei schweren Verstößen oder im Wiederholungsfall mit dem Vereinsausschluss rechnen. Für eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Beschädigung der Geräte und Einrichtungsgegenstände haftet der Verursacher. Wir hoffen, dass wir diese Zwangsmittel nicht anwenden müssen.
Der Vorstand
2. April 2014